Artikel 25 VO (EWG) 92/3002

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 569/88 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Vorgänge, für die die Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 1992 aus dem Interventionslager ausgelagert werden.

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 bleibt während einer Übergangszeit gültig, in der sich die besonderen Rechtsakte der Gemeinschaft noch weiter darauf beziehen. Bezieht sich der Anhang auf das „Einheitspapier” oder das in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 genannte Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Erzeugnisse, so gilt dies als Bezugnahme auf das Kontrollexemplar T5.

(2) Für Vorgänge gemäß Artikel 2 Absatz 3, bei denen die Auslagerung aus den Interventionsbeständen spätestens am 31. Dezember 1992 stattgefunden hat und die vorgeschriebene Verwendung und/oder Bestimmung wahrscheinlich am oder nach dem 1. Januar 1993 erreicht sein wird, müssen die Begleitpapiere der Erzeugnisse einen der nachstehenden Vermerke tragen:

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Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 569/88,

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