Artikel 8 VO (EWG) 92/3002

(1) Wird das Kontrollexemplar T5 verwendet, so sind unter der Rubrik „Besondere Angaben” die Felder 103, 104, 106 und 107 auszufüllen.

Die Felder 104 und 106 werden mit den in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Vermerken versehen.

In Feld 106 ist ferner einzutragen:

die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle

und gegebenenfalls die Nummer des Abholscheins.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(2) Werden die Erzeugnisse in einen dritten Mitgliedstaat versandt, so gilt Artikel 21 entsprechend.

(3) Finden zwei oder mehrere Vorgänge nacheinander in demselben Mitgliedstaat statt, so gilt Artikel 22 entsprechend.

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