Artikel 7 VO (EWG) 92/3002
(1) Die Vorschriften hinsichtlich der besonderen Verwendung und/oder Bestimmung gelten als erfüllt, wenn festgestellt wird, daß
- a)
- die Erzeugnisse, die für die Verarbeitung und/oder Beimischung zu anderen Erzeugnissen bestimmt sind, nachstehend „Verarbeitung” genannt, tatsächlich verarbeitet worden sind;
- b)
- die Erzeugnisse, die für den Verkauf zum direkten Verbrauch als konzentrierte Erzeugnisse bestimmt sind, tatsächlich konzentriert, in den für den Einzelhandel geeignete Verpackungen verpackt und vom Einzelhandel übernommen worden sind;
- c)
- die Erzeugnisse, die von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellten Einheiten verbraucht werden sollen, tatsächlich an diese Stellen geliefert und von ihnen übernommen worden sind;
die gegebenenfalls für die Vorgänge unter den Buchstaben a), b) und c) vorgeschriebenen Fristen eingehalten worden sind.
(2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Vorschriften handelt es sich um Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.
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