Artikel 6 VO (EWG) 92/3002

(1) Können die Vorschriften über die Verwendung und/oder Bestimmung der Erzeugnisse infolge höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so beschließt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wurde, bzw., falls keine Sicherheit geleistet wurde, die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse ausgelagert wurden, auf Antrag des Beteiligten, daß

a)
die für die Durchführung des betreffenden Vorgangs vorgeschriebene Frist um eine aufgrund der geltend gemachten Umstände für erforderlich erachtete Dauer verlängert wird, oder,
b)
falls die Erzeugnisse endgültig untergegangen sind, die Kontrollen als durchgeführt anzusehen sind.

Sind jedoch in Fällen höherer Gewalt die unter den Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen nicht anwendbar, so unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission, die nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen die erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist binnen 30 Tagen, nachdem der Beteiligte von den auf das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt hindeutenden Umständen Kenntnis erhalten hat, zu stellen, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist, in der gemäß der entsprechenden Verordnung die für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Belege vorzulegen sind.

(3) Den Nachweis für die als höhere Gewalt geltend gemachten Umstände hat der Antragsteller zu erbringen.

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