Artikel 5 VO (EWG) 92/3002

(1) Wird nach der vollständigen oder teilweisen Freigabe der Sicherheit gemäß Artikel 5 festgestellt, daß die Erzeugnisse die vorgeschriebene Verwendung und/oder Bestimmung ganz oder teilweise nicht erreicht haben, so verlangt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit freigegeben wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70, von dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die Zahlung eines Betrags in Höhe des Sicherheitsbetrags, der einbehalten worden wäre, falls das Nichterreichen vor der Freigabe der Sicherheit hätte berücksichtigt werden können. Dieser Betrag erhöht sich um Zinsen, die ab dem Freigabedatum bis zum Tag vor dem Zahlungsdatum berechnet werden.

Der Eingang des im vorangehenden Unterabsatz genannten Betrags bei der zuständigen Behörde gilt als Wiedereinziehung des zu Unrecht gewährten wirtschaftlichen Vorteils.

(2) Die Zahlung hat innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu erfolgen.

Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so kann der Mitgliedstaat beschließen, den geschuldeten Betrag stattdessen von späteren Zahlungen an den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten abzuziehen.

(3) Der anwendbare Zinssatz berechnet sich nach den einschlägigen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts. Er darf jedoch nicht niedriger als der Zinssatz sein, der für die Wiedereinziehung von Beträgen auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.

Beruhte die Freigabe der Sicherheit auf einem Irrtum der zuständigen Behörde, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein von dem Mitgliedstaat nach Maßgabe des zu Unrecht erzielten Vorteils festzulegender Betrag erhoben.

(4) Die Mitgliedstaaten können darauf verzichten, die in Absatz 1 genannte Zahlung zu verlangen, sofern deren Betrag sich auf höchstens 60 ECU beläuft. Voraussetzung ist, daß nach einzelstaatlichem Recht für vergleichbare Fälle entsprechende Vorschriften bestehen.

(5) Unbeschadet von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates(1) ist der gemäß Absatz 1 erhaltene Betrag an die Zahlstelle zu überweisen, die die betreffende Summe von den Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Abzug bringt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11.

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