Präambel VO (EWG) 92/3002
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 26 Absatz 3 sowie die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Einige gemeinsame Marktorganisationen für Agrarerzeugnisse sehen die Anwendung einer Interventionsregelung vor.
Für bestimmte Erzeugnisse aus den Beständen der Interventionsstellen ist eine besondere Verwendung und/oder Bestimmung vorgesehen. Es ist ein Kontrollsystem einzuführen, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse ihrem Verwendungszweck und/oder ihrer Bestimmung zugeführt werden.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2919/92(4), sind die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen festgelegt worden. Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Kontrollen und Förmlichkeiten an den Binnengrenzen und aufgrund weiterer Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren eine Neufassung dieser Regelung.
Für den Fall, daß sich zwei oder mehrere Mitgliedstaaten die Überwachung teilen, sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom 18. September 1987 über die Papiere, die im Rahmen der eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind(5), gelten.
Es sind die Behörden zu bestimmen, die außer den Zollbehörden zur Ausstellung des Kontrollexemplars T5 sowie zur Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Interventionswaren befugt sind.
Zum Zweck der Vereinfachung und aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist vorzuschreiben, daß das Kontrollexemplar T5 nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen unmittelbar an die Stelle zu senden ist, bei der die Sicherheit geleistet wurde; sind zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen, so sind die Kontrollexemplare T5 von jedem einzelnen Mitgliedstaat unmittelbar an die Stelle zu senden, bei der die Sicherheit geleistet wurde.
Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren ist eine elastischere Regelung als die des Kontrollexemplars vorzusehen, wenn die Ausfuhren nach dem Verfahren von Titel X Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission(6) erfolgen. Diese Verordnung bestimmt, daß bei einer Beförderung, die innerhalb der Gemeinschaft beginnt und außerhalb der Gemeinschaft enden soll, bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, keinerlei Zollförmlichkeiten zu erfüllen sind.
Die umfangreichen Änderungen des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 erfordern die Streichung des Anhangs und rechtfertigen die jeweilige Bezugnahme auf die in den einzelnen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.
- (2)
ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 292 vom 8. 10. 1992, S. 11.
- (5)
ABl. Nr. L 270 vom 23. 9. 1987, S. 1.
- (6)
ABl. Nr. L 132 vom 16. 5. 1992, S. 1.
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