Artikel 1 VO (EWG) 92/3233

(1) Erzeuger der Insel Madeira, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 eine Beihilfe für den Ankauf von konzentriertem rektifiziertem Traubenmost erhalten möchten, der bei der Weinbereitung zur Süßung von Madeira-Likörwein verwendet werden soll, reichen bei der zuständigen Stelle bis zu einem von dieser Stelle festgelegten Zeitpunkt, jedoch spätestens bis 31. Oktober einen Antrag ein, der mindestens folgende Angaben enthält:

Kopie des Kaufvertrags über konzentrierten rektifizierten Traubenmost mit Ursprung in der Gemeinschaft;

in Hektoliter und % vol ausgedrückte Menge konzentrierten rektifizierten Traubenmostes, für die die Beihilfe beantragt wird;

Zeitpunkt der Übernahme des Traubenmostes;

vorgesehener Zeitpunkt für den Beginn der Likörweinbereitung und Ort der Weinbereitung.

(2) Die Beihilfe beträgt 12,08 ECU/hl.

(3) Pro Wirtschaftsjahr wird die Beihilfe für höchstens 3600 Hektoliter gewährt.

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