Präambel VO (EWG) 92/3233

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), insbesondere auf Artikel 23 und Artikel 29 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90(3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wurden zur Unterstützung der Herstellung von Madeira-Likörwein Beihilfen eingeführt, die sich auf den Bedarf für die traditionellen Herstellungsverfahren dieser Region beschränken. Die Beihilferegelung umfaßt eine Beihilfe für den Ankauf von konzentriertem rektifiziertem Traubenmost, der aus der übrigen Gemeinschaft stammt, eine im Wege einer Ausschreibung zu bestimmende Beihilfe für den Ankauf von Weingeist, der durch Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft gewonnen wurde, und schließlich eine Beihilfe für die Reifung der Likörweine, die während drei Wirtschaftsjahren bis zu einer jährlichen Höchstmenge von 20000 Hektolitern für Likörweine gewährt wird, die mindestens fünf Jahre lang reifen. Erforderlichenfalls sind entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Die Bedingungen für die Ausschreibung der Lieferung von Weingeist nach Madeira sind festzulegen. Dabei ist der Ankaufspreis für Alkohol aus gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen so festzusetzen, daß eine Störung der Märkte für Alkohol und Spirituosen ausgeschlossen ist, und vorzusehen, daß die Lieferung frei Madeira erfolgt. Es sollte gewährleistet werden, daß das Erzeugnis am Bestimmungsort tatsächlich zur Herstellung von Likörwein verwendet wird.

Für eine ordnungsgemäße und einfache Abwicklung der Beihilferegelung für die Reifung von Likörweinen sollte vorgesehen werden, daß zwischen dem Erzeuger und der zuständigen Stelle auf Madeira ein Reifungsvertrag für eine Mindestdauer von fünf Jahren abgeschlossen wird. Ebenso sollte die Auszahlung der Beihilfe gleichmäßig auf die Laufzeit des Vertrages verteilt sein und die einmalige Leistung einer in angemessener Höhe festgesetzten Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung voraussetzen.

Mit den Artikeln 22 und 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wurden außerdem auf Madeira und den Azoren Hektarbeihilfen eingeführt, um den Anbau von Rebsorten aufrechtzuerhalten, die der Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in den traditionellen Anbaugebieten dienen. Für die Handhabung dieser Regelung und die Kontrolle der vom Rat festgelegten Bedingungen sind entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

Es ist zu bestimmen, welche Kurse für die Umrechnung der Beihilfebeträge anzuwenden sind, die nach Maßgabe der genannten Beihilferegelungen festgesetzt werden. Um währungsbedingte Marktstörungen zu vermeiden, sollte für einige Beihilfebeträge ein Kurs zugrunde gelegt werden, welcher der wirtschaftlichen Realität näher kommt als der landwirtschaftliche Umrechnungskurs. Außerdem muß der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 genannte Berichtigungsfaktor angewandt werden. Die Veröffentlichung eines solchen Umrechnungskurses ist in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission(4) über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3237/90(5), vorgesehen.

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 vorgesehenen Maßnahmen sind ab 1. Juli 1992 anzuwenden. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten von diesem Tag an angewendet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.

(4)

ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 18.

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