Artikel 3 VO (EWG) 92/3233

(1) Zur Durchführung von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird der Betrag der Beihilfe für die Versorgung des Likörweinmarktes der Region Madeira mit Weingeist in regelmäßigen Zeitabständen im Wege einer Ausschreibung der Lieferung von Neutralalkohol aus Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft festgesetzt, wobei für jedes Wirtschaftsjahr eine Höchstmenge von 7000 Hektolitern vorgesehen ist.

(2) Die Ausschreibung betrifft die Festlegung des Ankaufspreises für Neutralalkohol, der sich infolge der Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft im Besitz der Interventionsstellen befindet, sowie die Lieferung des Erzeugnisses frei Madeira für die Herstellung von Likörwein gemäß den traditionellen Verfahren dieser Region.

(3) Auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließt die Kommission gemäß dem in Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 vorgesehenen Verfahren,

die Angebote anzunehmen

oder die Angebote abzulehnen.

(4) Bei Annahme der Angebote wird der Zuschlag für die Lieferung dem Bieter mit dem höchsten Angebot erteilt. Bei preisgleichen Angeboten erfolgt der Zuschlag für die Lieferung durch Losentscheid.

(5) Die Entscheidung gemäß Absatz 3 erfolgt insbesondere aufgrund folgender Kriterien:

Ankaufspreis, den die Interventionsstellen für Alkohol aus Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft anwenden,

diverse Kosten der betreffenden Lieferung,

Notwendigkeit der Erhaltung des Marktgleichgewichts im gemeinschaftlichen Alkohol- und Spirituosensektor.

(6) Die Kommission teilt den Bietern unverzüglich auf fernschriftlichem Wege die Entscheidung über ihr Angebot mit und unterrichtet die Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, sowie den Zuschlagsempfänger über ihren Beschluß. Ist der Zuschlag für die Lieferung erteilt, so teilt sie der Stelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, und der Stelle, die für die Kontrolle der Lieferung nach Madeira zuständig ist, den Namen des Zuschlagsempfängers mit.

(7) Der Zuschlagsempfänger weist der Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über den Zuschlag der Lieferung nach, daß bei der zuständigen Stelle die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Lieferung geleistet wurde.

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