Artikel 4 VO (EWG) 92/3233

Der Anhang der Verordnung über die Sonderausschreibung dient als Bekanntmachung der Ausschreibung und enthält unter anderem folgende Angaben:

Einzelheiten in bezug auf die Einreichung und den Inhalt des Angebots;

die vorgesehene Verwendung und endgültige Zweckbestimmung des Alkohols;

die Höhe der Teilnahmesicherheit;

die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung;

die Kommissionsdienststelle, bei der die Angebote einzureichen sind;

die Anschrift der Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet und zu deren Gunsten die genannten Sicherheiten geleistet wurden;

der Ort, an dem der Alkohol gelagert ist;

die Fristen für die Übernahme des Alkohols aus den Lagern und für die vorgesehene Verwendung;

die Formalitäten für den Erhalt der Analyseprobe.

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