Artikel 4 VO (EWG) 92/3233
Der Anhang der Verordnung über die Sonderausschreibung dient als Bekanntmachung der Ausschreibung und enthält unter anderem folgende Angaben:
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Einzelheiten in bezug auf die Einreichung und den Inhalt des Angebots;
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die vorgesehene Verwendung und endgültige Zweckbestimmung des Alkohols;
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die Höhe der Teilnahmesicherheit;
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die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung;
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die Kommissionsdienststelle, bei der die Angebote einzureichen sind;
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die Anschrift der Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet und zu deren Gunsten die genannten Sicherheiten geleistet wurden;
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der Ort, an dem der Alkohol gelagert ist;
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die Fristen für die Übernahme des Alkohols aus den Lagern und für die vorgesehene Verwendung;
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die Formalitäten für den Erhalt der Analyseprobe.
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