Artikel 5 VO (EWG) 92/3233
(1) Die Übernahme des Alkohols aus den Lagern der Interventionsstelle muß innerhalb der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Frist abgeschlossen sein.
(2) Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, nach Bezahlung der betreffenden Alkoholmenge ausstellt. Diese Menge wird auf einen Hektoliter Alkohol von 100 % vol genau bestimmt. In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muß.
(3) Das Eigentum an dem Alkohol, für den ein Übernahmeschein ausgestellt wurde, wird zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Scheins übertragen. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko des Diebstahls, Verlusts oder der Vernichtung sowie sämtliche Lagerkosten und Zinsaufwendungen für die nicht übernommenen Alkoholmengen.
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