Artikel 6 VO (EWG) 92/3233
(1) Die Lieferung des Alkohols muß — außer in Fällen höherer Gewalt — innerhalb der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Frist abgeschlossen sein.
(2) Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung wird von der zuständigen Stelle freigegeben, sobald ihr der Zuschlagsempfänger für die von ihm übernommene Menge die gemäß Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) geforderten Nachweise erbringt.
(3) Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Lieferung wird erbracht durch die Vorlage eines Kaufvertrags mit einem Erzeuger aus Madeira, von Verkaufsrechnungen oder einer Erklärung über den Endverbleib des betreffenden Alkohols, in der darauf hingewiesen wird, daß das Erzeugnis zur Herstellung von Madeira-Likörwein nach den traditionellen Verfahren bestimmt ist. Der Vertrag, die Verkaufsrechnungen oder die Endverbleibserklärung müssen von der für derartige Maßnahmen zuständigen Kontrollstelle bescheinigt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.
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