Artikel 7 VO (EWG) 92/3233

(1) Die Beihilfe für die Reifung von Madeira-Likörwein gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird für Partien von Likörwein gewährt, der nach den traditionellen Verfahren dieser Region hergestellt wurde und mindestens fünf Jahre lang reift. Als „Partie” gilt eine Weinmenge, die zum selben Zeitpunkt zur Reifung eingelagert wird und mindestens fünf Jahre lang ohne Unterbrechung reift.

(2) Die Beihilfe für die Reifung von Madeira-Likörwein wird demjenigen Erzeuger der betreffenden Region gewährt, der dies in den ersten beiden Monaten des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Stelle beantragt.

Diese Beihilfe wird vorrangig für Wein der letzten Ernte gewährt. Anträgen, welche in den vorherigen Wirtschaftsjahren erzeugten Wein betreffen, wird bis zu 20000 hl unter besonderer Berücksichtigung der jüngeren Likörweine stattgegeben.

Wird die Beihilfe für mehr als 20000 hl beantragt, werden die beantragten Einzelmengen einheitlich gekürzt.

Die Gesamtmenge, für die ein Erzeuger einen Beihilfeantrag stellt, darf nicht höher sein als die, welche in der Erzeugungsmeldung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission(1) ausgewiesen wurde.

Die zuständigen Behörden teilen der Kommission folgendes mit:

die Gesamtmengen pro Jahr, für welche Verträge unterzeichnet wurden;

die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz.

(3) Erzeuger, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen wollen, schließen mit der zuständigen Stelle einen Reifungsvertrag für eine Mindestdauer von fünf Jahren ab.

Der Vertrag wird auf der Grundlage eines einmaligen Beihilfeantrags abgeschlossen, der zu Beginn des genannten Zeitraums gestellt wird. Dieser Antrag enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Namen und Anschrift des Erzeugers;
b)
Anzahl der Partien, für die der Reifungsvertrag abgeschlossen wurde, mit genauer Beschreibung jeder Partie (Nummer des Behältnisses, gelagerte Menge, genaue Angabe des Lagerortes);
c)
für jede Partie: Erntejahr; Merkmale des betreffenden Likörweins, insbesondere Gesamtalkoholgehalt, vorhandener Alkoholgehalt, Zuckergehalt, Gesamtsäure, flüchtige Säure;
d)
für jede Partie: Art der Aufmachung;
e)
für jede Partie: Angabe des ersten und letzten Lagerungstages.

(4) Bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages besteht Anspruch auf die Zahlung des Gesamtbetrags der Beihilfe, die bei der Vertragsunterzeichnung festgelegt wurde. Im ersten, dritten und fünften Lagerungsjahr wird jeweils ein Drittel der Beihilfe ausgezahlt.

(5) Die Vertragsannahme setzt voraus, daß für die Vertragsdauer eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 40 % des Gesamtbeihilfebetrags entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet wurde.

(6) Die zuständige Stelle vergewissert sich unter anderem anhand von Kontrollen der Buchführung der Erzeuger sowie von Kontrollen vor Ort, ob die Vorschriften des Reifungsvertrags eingehalten wurden.

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt bei Feststellung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages.

Stellt die zuständige Stelle fest, daß der Likörwein, der Vertragsgegenstand ist, nicht mehr für den direkten menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden kann, so kündigt sie den Vertrag.

Außer im Fall höherer Gewalt hat die Vertragskündigung die Einziehung der gezahlten Beträge und die Vereinnahmung der Sicherheit zur Folge.

Die als Fall höherer Gewalt geltend gemachten Umstände sind der zuständigen Stelle innerhalb von drei Tagen ab ihrem Auftreten zu melden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1987, S. 59.

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