Artikel 8 VO (EWG) 92/3233

Die pauschale Hektarbeihilfe zur Aufrechterhaltung des Anbaus von Rebsorten für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. gemäß den Artikeln 22 und 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wir auf Antrag der Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften bzw. -vereinigungen für Flächen gewährt, die mit Rebsorten bepflanzt sind, welche sich für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. eignen, und

a)
die vollständig bestockt und abgeerntet wurden und für die alle üblichen Anbauarbeiten verrichtet werden;
b)
für die Ernte- und Erzeugungsmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission abgegeben wurden;
c)
die nicht mehr als die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 vom Mitgliedstaat festgelegten Höchsterträge erbringen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.