Artikel 8 VO (EWG) 92/3233
Die pauschale Hektarbeihilfe zur Aufrechterhaltung des Anbaus von Rebsorten für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. gemäß den Artikeln 22 und 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wir auf Antrag der Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften bzw. -vereinigungen für Flächen gewährt, die mit Rebsorten bepflanzt sind, welche sich für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. eignen, und
- a)
- die vollständig bestockt und abgeerntet wurden und für die alle üblichen Anbauarbeiten verrichtet werden;
- b)
- für die Ernte- und Erzeugungsmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission abgegeben wurden;
- c)
- die nicht mehr als die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 vom Mitgliedstaat festgelegten Höchsterträge erbringen.
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