Artikel 2 VO (EWG) 92/3234

(1) Ein Beteiligter beantragt die im folgenden Wirtschaftsjahr geltende Hektarbeihilfe bei der zuständigen Behörde während des von dieser bestimmten Zeitraums, spätestens jedoch am 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres. Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 muß der Antrag jedoch spätestens am 15. Januar 1993 gestellt werden.

(2) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Namen und Anschrift des Winzers oder der Winzerorganisation bzw. Erzeugergemeinschaft;
b)
die Flächen, die für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. bepflanzt sind, in ha oder a mit der Katasternummer dieser Flächen oder einer sonstigen Angabe, welche die für die Kontrolle dieser Flächen zuständige Stelle als gleichwertig anerkannt hat;
c)
die angebaute Rebsorte;
d)
die Erntevorausschätzung.

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