Artikel 1 VO (EWG) 92/3234
Die zur Erhaltung des Anbaus von Rebstöcken zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene pauschale Hektarbeihilfe wird auf Antrag der Winzer oder Winzerorganisationen bzw. Erzeugergemeinschaften für Flächen gewährt, die mit Rebsorten bepflanzt sind, welche sich zur Herstellung von Qualitätswein b. A. eignen und die
- a)
- vollständig bewirtschaftet und abgeerntet wurden und für welche die übliche Bestellung durchgeführt wird;
- b)
- in den Ernte- und Erzeugungsmeldungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission(1) berücksichtigt sind;
- c)
- die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 je Mitgliedstaat geltenden Höchsterträge nicht überschreiten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1987, S. 59.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.