Präambel VO (EWG) 92/3234
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90(3), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wurde für die Erhaltung des Anbaus von Rebstöcken zur Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. in den traditionellen Anbaugebieten der Kanarischen Inseln eine Hektarbeihilfe eingeführt.
Für die Durchführung der Regelung sowie die Kontrolle der Einhaltung der vom Rat erlassenen Bedingungen sind die erforderlichen Durchführungsbestimmungen festzulegen. Diese Bestimmungen müssen, um insbesondere die diesem Anbau vorbehaltenen Flächen identifizieren zu können, die im Beihilfeantrag mindestens auszuweisenden Angaben sowie die durchzuführenden Kontrollen betreffen.
Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehenen Maßnahmen gelten ab 1. Juli 1992. Es empfiehlt sich, die Durchführungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung von diesem Tag an anzuwenden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.
- (2)
ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.
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