Artikel 3 VO (EWG) 92/3438

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erlassen; hierzu gehören:

der Zeitpunkt, ab dem die besondere befristete Entschädigung nicht mehr gewährt wird,

die Höhe der besonderen befristeten Entschädigung und

die nach Artikel 2 Absatz 3 erforderlichen Unterlagen.

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