Artikel 2 VO (EWG) 92/3438
(1) Die besondere befristete Entschädigung wird vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 für die Vermarktung von Obst und Gemüse im Sinne von Artikel 1 gewährt.
(2) Die besondere befristete Entschädigung soll zur Deckung der Mehrkosten beitragen, die durch die schlechten Transportbedingungen in bestimmten Gebieten des ehemaligen Jugoslawien entstehen. Es kann sich um einen Pauschalbetrag handeln. Für 1996 erfolgt eine degressive Anpassung des Betrages.
(3) Die besondere befristete Entschädigung wird dem Versender gezahlt, der den zuständigen Behörden zur Begründung seines Anspruchs entsprechende Unterlagen vorlegen muß.
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Stellung der Entschädigungsanträge unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über die Kosten der sowohl im Rahmen dieser Verordnung als auch der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 525/92 getroffenen Maßnahmen.
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