Artikel 1 VO (EWG) 92/3438
Unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen wird eine besondere befristete Entschädigung für Sendungen von frischem Obst und Gemüse im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 mit Ursprung in Griechenland gewährt, die mit Lastwagen, Schiffen oder Kühlwaggons aus diesem Mitgliedstaat in die anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen Italien, Spanien und Portugal, verbracht werden.
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