Präambel VO (EWG) 92/3438

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 525/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über eine befristete Entschädigung für die Auswirkungen der Lage in Jugoslawien auf den Transport von Obst und Gemüse aus Griechenland(3)wurde eine finanzielle Entschädigung für Sendungen von frischem Obst und Gemüse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(4) eingeführt, die 1991 mit Lastwagen oder Kühlwaggons aus Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen Italien, verbracht wurden.

Angesichts der anhaltenden Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien ist nicht mit einer baldigen Normalisierung des Transitverkehrs auf der Straße und der Schiene in diesem Land zu rechnen. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sollten daher weiterhin eine befristete Entschädigung erhalten, bis sich die Lage normalisiert hat.

Es empfiehlt sich aus diesem Grunde, für die mit Lastwagen, Schiffen oder Kühlwaggons aus Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen Italien, Spanien und Portugal, verbrachten Lieferungen von frischem Obst und Gemüse im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 eine besondere befristete Entschädigung zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 222 vom 29. 8. 1992, S. 12.

(2)

Stellungnahme vom 20. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1992, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1156/92 (ABl. Nr. L 122 vom 7. 5. 1992, S. 3).

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