Artikel 2 VO (EWG ) 92/3491

(1) Um die pauschale Hektarbeihilfe zu erhalten, haben die Zuckerrübenerzeuger den von Portugal benannten zuständigen Stellen vor der Ernte die Aussaatflächen zu melden und gleichzeitig schriftlich einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe zu stellen.

(2) Die beihilfefähigen Anbauflächen je Erzeuger betragen mindestens

a)
0,1 ha im Wirtschaftsjahr 1992/93;
b)
0,2 ha im Wirtschaftsjahr 1993/94;
c)
0,3 ha in den folgenden Wirtschaftsjahren.

(3) Der Beihilfeantrag ist nur zulässig, wenn je Hektar mindestens 25 Tonnen Zuckerrüben erzeugt werden.

(4) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 kann erst gezahlt werden, nachdem die Zuckerrüben geerntet und an den Verarbeiter geliefert wurden. Dieser meldet den zuständigen Stellen die je Erzeuger gelieferte Zuckerrübenmenge.

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