Artikel 1 VO (EWG ) 92/3491

Portugal zahlt nach Maßgabe dieser Verordnung den Erzeugern von auf den Azoren geernteten Zuckerrüben sowie dem dort ansässigen Verarbeiter, der aus diesen Zuckerrüben Weißzucker gewinnt, die in Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 genannte pauschale Hektarbeihilfe bzw. die Sonderbeihilfe für die Verarbeitung.

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