Präambel VO (EWG ) 92/3491

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90(3), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Hektarbeihilfe zur Entwicklung der Zuckerrübenerzeugung auf den Azoren sowie eine Sonderbeihilfe für die Verarbeitung der auf den Azoren geernteten Zuckerrüben zu Weißzucker gewährt.

Um die Wirksamkeit dieser Beihilfen sicherzustellen, empfiehlt es sich, klare Anwendungsbedingungen, insbesondere Mindestvoraussetzungen für ihre Gewährung, sowie die hierfür erforderlichen Verwaltungsformalitäten festzulegen.

Es ist angezeigt, Vorschriften für den Fall einer unrechtmäßigen Beihilfezahlung vorzusehen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist am 1. Juli 1992 in Kraft getreten. Da Portugal die Kriterien und Vorschriften der vorliegenden Verordnung bereits im Wirtschaftsjahr 1992/93 anwendet, sollte diese Verordnung vom genannten Wirtschaftsjahr an gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.

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