Artikel 4 VO (EWG ) 92/3491

(1) Portugal trägt durch alle nötigen Vorkehrungen dafür Sorge, daß die Beihilfen insgesamt nur für Mengen gewährt werden, die einer Erzeugung von 10000 Tonnen Weißzucker je Wirtschaftsjahr auf den Azoren entsprechen.

(2) Portugal trifft alle weiteren zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorkehrungen, vor allem in bezug auf die Form der Beihilfeanträge, die Überprüfung der Belege sowie die Kontrolle der Anbauflächen, der geernteten Zuckerrübenmengen und der daraus hergestellten Weißzuckermengen.

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