Artikel 5 VO (EWG ) 92/3491
Portugal teilt der Kommission folgendes mit:
- a)
- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Artikel 4 Absatz 2 erlassenen ergänzenden Vorschriften;
- b)
-
innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres
- —
-
die Anbauflächen, für die die pauschale Hektarbeihilfe beantragt wurde, den insgesamt beantragten sowie den gezahlten Beihilfebetrag;
- —
-
die erzeugten Mengen Weißzucker und den insgesamt gezahlten Betrag der Sonderbeihilfe für die Verarbeitung.
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