Artikel 5 VO (EWG ) 92/3491

Portugal teilt der Kommission folgendes mit:

a)
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Artikel 4 Absatz 2 erlassenen ergänzenden Vorschriften;
b)
innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres

die Anbauflächen, für die die pauschale Hektarbeihilfe beantragt wurde, den insgesamt beantragten sowie den gezahlten Beihilfebetrag;

die erzeugten Mengen Weißzucker und den insgesamt gezahlten Betrag der Sonderbeihilfe für die Verarbeitung.

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