Artikel 6 VO (EWG ) 92/3491

Die Umrechnung in portugiesische Escudos erfolgt

a)
bei der in Artikel 2 genannten Beihilfe zu dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der am Tag der letzten Zuckerrübenlieferung an den Verarbeiter gilt;
b)
bei der in Artikel 3 genannten Beihilfe zu dem geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs des Tages, an dem Portugal endgültig die vom betreffenden Verarbeitungsbetrieb erzeugten Weißzuckermengen feststellt.

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