Artikel 6 VO (EWG ) 92/3491
Die Umrechnung in portugiesische Escudos erfolgt
- a)
- bei der in Artikel 2 genannten Beihilfe zu dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der am Tag der letzten Zuckerrübenlieferung an den Verarbeiter gilt;
- b)
- bei der in Artikel 3 genannten Beihilfe zu dem geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs des Tages, an dem Portugal endgültig die vom betreffenden Verarbeitungsbetrieb erzeugten Weißzuckermengen feststellt.
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