Artikel 7 VO (EWG ) 92/3491
(1) Wurde eine Beihilfe zu Unrecht gezahlt, so werden die gezahlten Beträge von den zuständigen Stellen wiedereingezogen, wobei zusätzlich Zinsen für den Zeitraum von der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung erhoben werden. Dabei wird der Zinssatz angewandt, der nach portugiesischem Recht für ähnliche Wiedereinziehungsmaßnahmen gilt.
(2) Die wiedereingezogene Beihilfe und die Zinsen gehen zurück an die Zahlstellen, die sie nach Maßgabe der Gemeinschaftsfinanzierung von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Ausgaben in Abzug bringen.
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