Artikel 13 VO (EWG) 92/3508
(1) Das integrierte System ist anwendbar
- a)
- ab 1. Februar 1993 hinsichtlich der Beihilfeanträge und eines alphanumerischen Systems zur Identifizierung und Registrierung von Rindern sowie des integrierten Kontrollsystems nach Artikel 7;
- b)
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hinsichtlich der anderen in Artikel 2 genannten Komponenten spätestens ab
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1. Januar 1998 für Österreich, Finnland und Schweden,
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-
1. Januar 1997 für die übrigen Mitgliedstaaten;
- c)
- spätestens ab 1. Januar 2005 hinsichtlich des geographischen Teils des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 4;
- d)
- spätestens ab 1. Januar 2003 hinsichtlich der in Artikel 9a vorgesehenen Kompatibilität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit dem integrierten System.
(2) Im Hinblick auf die Anwendung des integrierten Systems
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erlassen die Mitgliedstaaten vor dem 1. Februar 1993 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 Buchstabe a) und vor dem 1. Juni 1993 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 Buchstabe b);
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treffen sie die erforderlichen administrativen, haushaltsmäßigen und technischen Maßnahmen, damit das integrierte System ab den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten eingesetzt werden kann.
Sind jedoch eine oder mehrere Komponenten des integrierten Systems vor den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten funktionsfähig, so werden sie von den Mitgliedstaaten für ihre Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten eingesetzt.
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