Artikel 13 VO (EWG) 92/3508

(1) Das integrierte System ist anwendbar

a)
ab 1. Februar 1993 hinsichtlich der Beihilfeanträge und eines alphanumerischen Systems zur Identifizierung und Registrierung von Rindern sowie des integrierten Kontrollsystems nach Artikel 7;
b)
hinsichtlich der anderen in Artikel 2 genannten Komponenten spätestens ab

1. Januar 1998 für Österreich, Finnland und Schweden,

1. Januar 1997 für die übrigen Mitgliedstaaten;

c)
spätestens ab 1. Januar 2005 hinsichtlich des geographischen Teils des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 4;
d)
spätestens ab 1. Januar 2003 hinsichtlich der in Artikel 9a vorgesehenen Kompatibilität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit dem integrierten System.

(2) Im Hinblick auf die Anwendung des integrierten Systems

erlassen die Mitgliedstaaten vor dem 1. Februar 1993 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 Buchstabe a) und vor dem 1. Juni 1993 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 Buchstabe b);

treffen sie die erforderlichen administrativen, haushaltsmäßigen und technischen Maßnahmen, damit das integrierte System ab den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten eingesetzt werden kann.

Sind jedoch eine oder mehrere Komponenten des integrierten Systems vor den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten funktionsfähig, so werden sie von den Mitgliedstaaten für ihre Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten eingesetzt.

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