Artikel 12a VO (EWG) 92/3508

(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(1) eingesetzten Fondsausschuß (nachstehend „Ausschuß” genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(2).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuß kann sich mit jeder Angelegenheit befassen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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