Artikel 12 VO (EWG) 92/3508

Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 12a Absatz 2. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere

a)
die Basiselemente des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
b)
die etwaigen Berichtigungen der Beihilfeanträge „Flächen” sowie die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage des Beihilfeantrags „Flächen” ;
c)
die in den Beihilfeanträgen enthaltenen Mindestangaben;
d)
die Verwaltungskontrollen, die Kontrollen vor Ort und die Fernerkundung;
e)
die Schaffung einer Regelung zur Gewährung eines Vorschusses auf den Gemeinschaftszuschuß;
f)
die Übergangsbestimmungen für die Anlaufzeit des Systems;
g)
die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;
h)
die Maßnahmen zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Zu diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung in bestimmten Punkten von dieser Verordnung abgewichen werden.

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