Artikel 12 VO (EWG) 92/3508
Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 12a Absatz 2. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere
- a)
- die Basiselemente des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
- b)
- die etwaigen Berichtigungen der Beihilfeanträge „Flächen” sowie die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage des Beihilfeantrags „Flächen” ;
- c)
- die in den Beihilfeanträgen enthaltenen Mindestangaben;
- d)
- die Verwaltungskontrollen, die Kontrollen vor Ort und die Fernerkundung;
- e)
- die Schaffung einer Regelung zur Gewährung eines Vorschusses auf den Gemeinschaftszuschuß;
- f)
- die Übergangsbestimmungen für die Anlaufzeit des Systems;
- g)
- die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;
- h)
- die Maßnahmen zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Zu diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung in bestimmten Punkten von dieser Verordnung abgewichen werden.
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