Artikel 11 VO (EWG) 92/3508
(1) Die Kommission wird regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems unterrichtet.
Sie sorgt für einen diesbezüglichen Gedankenaustausch mit den Mitgliedstaaten.
(2) Nach rechtzeitiger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden können die Bediensteten der Kommission
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Prüfungen oder Kontrollen in bezug auf alle Maßnahmen vornehmen, die zur Errichtung und Durchführung des integrierten Systems getroffen wurden;
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Kontrollen bei den in Artikel 8 Absatz 5 genannten spezialisierten Stellen und Unternehmen durchführen.
Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen.
Die vorgenannten Kontrollbefugnisse lassen die Anwendung einzelstaatlicher strafrechtlicher Vorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens befugt sind. Die Bediensteten der Kommission nehmen insbesondere nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Personen im Rahmen des Strafrechts des jeweiligen Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.
(3) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission die Dienste von Fachleuten oder spezialisierten Stellen in Anspruch nehmen, um die Einführung, die Betreuung und die Auswertung des integrierten Systems zu fördern und insbesondere, um den verantwortlichen Stellen der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch technischen Rat zu erteilen.
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