Artikel 10 VO (EWG) 92/3508
(1) Für die den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung entstehenden Kosten für die Einrichtung des Informatik- und Kontrollsystems sowie die Beschaffung der Luft- oder Satellitenaufnahmen und ihre Auswertung gewährt die Gemeinschaft einen Zuschuß.
Die Überarbeitung von Katasterplänen wird von der Gemeinschaft nicht mitfinanziert.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird im Rahmen der entsprechenden Mittelzuweisungen ab 1992 für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.
Für Finnland, Österreich und Schweden beschränkt sich jedoch die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in den drei Jahren nach dem 1. Januar 1995 auf die verfügbaren Mittel.
Der Gesamtbetrag wird wie folgt prozentual auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
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1995:
Belgien 2,2 Dänemark 2,3 Deutschland 9,2 Griechenland 8,0 Spanien 16,5 Frankreich 13,3 Irland 4,2 Italien 18,1 Luxemburg 0,6 Niederlande 2,8 Österreich 3,3 Portugal 5,3 Finnland 2,7 Schweden 2,4 Vereinigtes Königreich 9,1 - —
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1996:
Belgien 1,8 Dänemark 1,9 Deutschland 7,7 Griechenland 6,7 Spanien 13,7 Frankreich 11,1 Irland 3,5 Italien 15,1 Luxemburg 0,5 Niederlande 2,3 Österreich 9,3 Portugal 4,4 Finnland 7,6 Schweden 6,8 Vereinigtes Königreich 7,6 - —
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1997:
Österreich 39,3 Finnland 32,1 Schweden 28,6
Der Gemeinschaftsanteil beträgt höchstens 50 % der gemäß Absatz 1 zuschußfähigen Ausgaben, die der betreffende Mitgliedstaat in dem jeweiligen Haushaltsjahr getätigt hat.Nichtverwendete Mittel können jedoch unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen den Mitgliedstaaten zugeteilt werden, die einen entsprechenden Antrag stellen.
(3) Bei der Umrechnung der in Ecu oder Landeswährungen ausgedrückten Beträge werden die am ersten Arbeitstag des betreffenden Kalenderjahres geltenden, in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Wechselkurse zugrundegelegt.
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