Artikel 9a VO (EWG) 92/3508

(1) Zum Zweck der Anwendung der im Anhang aufgezählten gemeinschaftlichen Beihilferegelungen, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die betreffenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme in folgenden Punkten mit dem integrierten System kompatibel sind:

a)
der informatisierten Datenbank,
b)
dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und dem System zur Identifizierung von Tieren,
c)
den Verwaltungskontrollen.

Im Hinblick auf die Kompatibilität im Sinne des Unterabsatzes 1 müssen die für die betreffenden gemeinschaftlichen Beihilferegelungen geltenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme so beschaffen sein, daß eine gemeinsame Anwendung der Systeme oder der Austausch von Daten zwischen den Systemen zu keinen Problemen oder Konflikten führt.

Gemäß dem Verfahren des Artikels 12a Absatz 2 nimmt die Kommission Änderungen am Anhang vor, wenn sich dies unter Berücksichtigung der in den Unterabsätzen 1 und 2 aufgeführten Kriterien als notwendig erweist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten zum Zweck der Anwendung gemeinschaftlicher Beihilferegelungen, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind, einen oder mehrere der Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen.

(3) Die Einzelvorschriften der Regelungen gemäß den Absätzen 1 und 2, insbesondere die Vorschriften bezüglich der Bedingungen der Beihilfegewährung, werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(4) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit auf ihre einzelstaatlichen Regelungen ausdehnen.

Sie können die im Rahmen des integrierten Systems erhobenen Daten für statistische Zwecke verwenden.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie von den in den Absätzen 2 und 4 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten der Einhaltung der sektorspezifischen Verordnungen und dieser Verordnung nicht entgegensteht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.