Artikel 3 VO (EWG) 92/3508

(1) In die informatisierte Datenbank werden für jeden Landwirtschaftsbetrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen eingespeichert. Diese Datenbank muß es insbesondere ermöglichen, daß bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die Daten der drei letzten aufeinanderfolgenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre sofort und direkt abgerufen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese Datenbanken sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und kompatibel sind.

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