Artikel 2 VO (EWG) 92/3508

Das integrierte System umfaßt folgende Bestandteile:

a)
eine informatisierte Datenbank,
b)
ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,
c)
ein System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren,
d)
Beihilfeanträge,
e)
ein integriertes Kontrollsystem.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.