Artikel 1 VO (EWG) 92/3508

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem — nachstehend integriertes System genannt — ein, und zwar

a)
im Sektor der pflanzlichen Produktion für

i)
die Stützungsregelung zugunsten der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999(1),
ii)
die Stützungsregelung für Reisezeuger gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95(2),
iii)
die mit der Verordnung (EG) Nr. 1577/96(3) eingeführte Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen;

b)
im Sektor der tierischen Produktion für

i)
die Prämien- und Zahlungsregelungen zugunsten der Rindfleischerzeuger gemäß Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(4),
ii)
die Prämienregelungen zugunsten der Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2467/98(5),
iii)
die Direktzahlungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(6),

im folgenden „Gemeinschaftsregelungen” genannt.

(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit den Anwendungsbereich des integrierten Systems auf andere gemeinschaftliche Beihilferegelungen ausdehnen.

(3) Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Anwendung von gemeinschaftlichen Beihilferegelungen, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, einen oder mehrere verwaltungsmäßige, technische oder datenverarbeitungsspezifische Bestandteile des integrierten Systems in ihr Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen; die Einzelvorschriften dieser Regelungen, insbesondere die Vorschriften betreffend die Bedingungen der Beihilfegewährung, bleiben hiervon unberührt.

Die Mitgliedstaaten können diese Möglichkeit auf einzelstaatliche Regelungen ausdehnen. Sie können die im Rahmen des integrierten Systems erhobenen Daten für statistische Zwecke verwenden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission rechtzeitig, bevor sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit der Einhaltung der Vorschriften der sektorspezifischen Verordnungen und der vorliegenden Verordnung nicht entgegensteht.

(3) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Regelungen bedeutet im Sinne dieser Verordnung:

„Betriebsinhaber” : der einzelne landwirtschaftliche Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben;

„Betrieb” : die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden;

„landwirtschaftlich genutzte Parzelle” : ein zusammenhängendes Stück Land, das von einem einzigen Betriebsinhaber für eine bestimmte Kultur genutzt wird. Die Kommission legt gemäß dem Verfahren des Artikels 12 die Durchführungsbestimmungen zur spezifischen Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen fest, insbesondere für Mischkulturen und gemeinsam genutzte Flächen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2704/1999 (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 12).

(2)

ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2072/98 (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 4).

(3)

ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1826/97 der Kommission (ABl. L 260 vom 23.9.1997, S. 11).

(4)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(5)

ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(6)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.