Präambel VO (EWG) 92/3508

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen zu überzeugen und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden. Ebenso sieht Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente andererseits(5) dieselbe Art von Verpflichtung im Bereich der landwirtschaftlichen Strukturpolitik vor.

Bisher werden die einzelnen Beihilferegelungen wegen ihrer verschiedenartigen Strukturen von den Mitgliedstaaten gemäß den für jedes System geltenden Regeln verwaltet und kontrolliert. Bei der Neuausrichtung der vorhandenen Marktstützungsinstrumente im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik sieht die Gemeinschaft sowohl im Sektor der pflanzlichen Produktion als auch im Bereich der tierischen Produktion weitgehend direkte flächenbezogene Erzeugerbeihilfen vor.

Zur Anpassung der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen an die neue Situation sowie zur Verbesserung ihrer Effizienz und Rentabilität ist es erforderlich, ein neues integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem zu schaffen, das sowohl die Stützungsregelungen in den Sektoren verschiedener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen als auch diejenigen für Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie die spezifischen Maßnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Berggebiete und bestimmter benachteiligter Gebiete umfaßt. Es ist zweckmäßig, eine Möglichkeit vorzusehen, später auch andere Beihilferegelungen einzubeziehen, die auf die Fläche bezogen sind.

Die Elemente des integrierten Systems können dazu beitragen, die Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen im Rahmen derjenigen Gemeinschaftssysteme, die nicht dem vorliegenden System unterworfen sind, effizienter zu gestalten. Es ist daher angebracht, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, darauf zurückzugreifen, ohne jedoch, in welcher Form es auch sei, die betreffenden Vorschriften zu verletzen.

Wegen der Komplexität eines solchen Systems sowie der Vielzahl der zu bearbeitenden Beihilfeanträge sind geeignete technische Mittel sowie Verwaltungs- und Kontrollmethoden unerläßlich. Das integrierte System muß daher auf einzelstaatlicher Ebene eine informatisierte Datenbank, ein alphanumerisches System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen, der Beihilfeanträge der Betriebe, ein integriertes Kontrollsystem sowie im Bereich der tierischen Produktion ein Identifizierungs- und Erfassungssystem für Tiere beinhalten.

Die Verwaltung und Auswertung der erhobenen Daten bei der Prüfung der Beihilfeanträge erfordern die Einrichtung einer leistungsfähigen informatisierten Datenbank, die insbesondere einen Kontrollabgleich gestattet.

Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen ist ein Schlüsselelement für die ordnungsgemäße Anwendung eines flächenbezogenen Systems. Es hat sich gezeigt, daß die praktizierten Verfahren bestimmte Schwachstellen aufweisen. Daher empfiehlt es sich, ein alphanumerisches Identifikationssystem vorzusehen, das gegebenenfalls durch die technischen Mittel der Fernerkundung unterstützt wird.

Zur Sicherstellung einer wirksamen Kontrollmöglichkeit ist der Antrag auf Flächenbeihilfe spätestens im Laufe des ersten Jahresquartals zu stellen. Der Mitgliedstaat kann jedoch in begründeten Fällen ermächtigt werden, einen späteren Zeitpunkt zugrunde zu legen. Für das Jahr 1993 ist aufgrund der Schwierigkeiten der Einführung des integrierten Systems ein späterer Zeitpunkt zulässig.

Im Bereich der tierischen Produktion erfordert jede effiziente Kontrolle die Identifizierung und die Erfassung der Tiere. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren(6) diesbezügliche Vorschriften vor; es ist daher zweckmäßig, sich darauf zu beziehen.

Für die Beantragung der Beihilfe gelten nach wie vor die sektoralen Bestimmungen. Der Einfachheit halber sollen die Mitgliedstaaten jedoch ermächtigt werden, die Vorlage eines einzigen Antrags für mehrere Beihilferegelungen vorzusehen.

Einer der Hauptvorteile des neuen Systems ist die Einrichtung eines integrierten Kontrollsystems in jedem Mitgliedstaat bei Vermeidung von Kumulierungen gleichartiger sektoraler Kontrollen. Dadurch dürfte die aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik erforderliche Verstärkung der Kontrolle ohne nennenswerte Erhöhung der Anzahl der Kontrollen erreicht werden. Die Beihilfeanträge müssen einer erweiterten Verwaltungskontrolle mit Hilfe informatisierter Datenbanken unterzogen werden. Bisher wurden die Verwaltungskontrollen durch Kontrollen vor Ort ergänzt. Was die Flächen betrifft, so können die Kontrollen vor Ort weitgehend durch Kontrollen per Fernerkundung ersetzt werden.

Die Kosten für die Einrichtung des integrierten Systems kann zu einer erheblichen Haushaltsmehrbelastung der Mitgliedstaaten führen. Daher soll für einen bestimmten Zeitraum eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorgesehen werden. Der Vielfalt der Produktionsstrukturen in den Mitgliedstaaten ist dabei Rechnung zu tragen. Die finanzielle Beteiligung muß daher insbesondere under Berücksichtigung der Zahl der Landwirtschaftsbetriebe, die Bedeutung des Viehbestands sowie der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden.

Es ist ein Zeitraum für die schrittweise Einführung aller Elemente des integrierten Systems vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 9 vom 15. 1. 1992, S. 4.

(2)

Stellungnahme vom 17. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 29.

(4)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).

(5)

ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(6)

Siehe Seite 32 dieses Ambtsblatts.

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