Artikel 5 VO (EWG) 92/3508
Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die für die Gewährung einer Beihilfe im Sinne dieser Verordnung berücksichtigt werden, ist gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 8 der Richtlinie 92/102/EWGund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 einzurichten.
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