Artikel 6 VO (EWG) 92/3508
(1) Ein Betriebsinhaber kann eine oder mehrere Gemeinschaftsregelungen gemäß dieser Verordnung nur in Anspruch nehmen, wenn er für jedes Jahr einen Beihilfeantrag „Flächen” abgibt, der folgende Angaben enthält:
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landwirtschaftlich genutzte Parzellen, einschließlich Futterflächen, landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die Gegenstand einer Flächenstillegungsregelung sind, und Brachflächen;
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gegebenenfalls alle sonstigen erforderlichen Angaben, die entweder in den Vorschriften über die Gemeinschaftsregelungen oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) Der Beihilfeantrag „Flächen” ist bis zu einem Termin zu stellen, der von dem Mitgliedstaat festgesetzt wird und nicht nach dem Termin liegen darf, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für die Einreichung von Anträgen gilt.
In jedem Fall ist dieser Termin unter anderem unter Berücksichtigung der Zeit festzusetzen, die erforderlich ist, um alle für die reibungslose Bearbeitung der Anträge und die Zahlung der Beihilfen sowie für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 8 notwendige Angaben zu erhalten.
Fällt der Termin auf einen öffentlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine(1) der nächste Arbeitstag als spätester Einreichtermin.
(3) Der Mitgliedstaat kann beschließen, daß in dem Beihilfeantrag „Flächen” lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr abgegebenen Beihilfeantrag „Flächen” auszuweisen sind. Die Mitgliedstaaten vereinfachen das Antragsverfahren durch die Verteilung vorgedruckter Formblätter, die auf den im Vorjahr festgestellten Flächen basieren, und durch die Aushändigung von graphischem Kartenmaterial im Sinne von Artikel 4 zur Lokalisierung dieser Flächen.
(4) Der Beihilfeantrag „Flächen” kann in bestimmten Punkten abgeändert werden, sofern diese Änderungen spätestens zu dem Termin bei den zuständigen Behörden eingehen, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für die Aussaat gilt.
(5) Der erforderlichenfalls nach Absatz 4 geänderte Beihilfeantrag „Flächen” gilt als Beihilfeantrag gemäß der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Regelung.
(6) Für jede der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen hat der Betriebsinhaber die Flächen mitzuteilen sowie ihre Lage anzugeben; anhand dieser Angaben muß die Parzelle im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen identifizierbar sein.
(7) Von der Verpflichtung zur Abgabe eines Beihilfeantrags „Flächen” können diejenigen Betriebsinhaber befreit werden, die ausschließlich die Gewährung einer Beihilfe beantragen, welche nicht unmittelbar an die landwirtschaftliche Nutzfläche gebunden ist.
(8) Ein Betriebsinhaber kann eine der Gemeinschaftsregelungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) nur in Anspruch nehmen, wenn er bis zu den für die betreffenden Regelungen vorgesehenen Zeitpunkten einen oder mehrere Beihilfeanträge „Tiere” abgibt.
(9) Wenn mit einem Beihilfeantrag oder den Änderungen eines Beihilfeantrags zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssen, werden diese als Teil des Antrags angesehen.
(10) Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß ein einziger Antrag
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mehrere Beihilfeanträge „Tiere” ,
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den Beihilfeantrag „Flächen” sowie einen oder mehrere Beihilfeanträge „Tiere” umfaßt,
sofern die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Zeitpunkte oder Fristen für die Abgabe der Anträge eingehalten werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
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