Artikel 2 VO (EWG) 92/3515
Werden die Erzeugnisse gemäß Artikel 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 in ein Drittland ausgeführt, um dort gelagert zu werden, so müssen die in Artikel 3 dieser Verordnung genannte Bescheinigung und die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Mitgliedstaats hinterlegt werden, in dem sich die für die Erzeugnisse zuständige Interventionsstelle befindet.
Die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Versandpapier für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren oder das entsprechende einzelstaatliche Dokument müssen einen der in Anhang I aufgeführten Vermerke enthalten.
Bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten braucht keine Ausfuhrlizenz vorgelegt zu werden.
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