Artikel 3 VO (EWG) 92/3515
Die in Artikel 2 genannte Bescheinigung ist von der Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats auszustellen. Sie trägt eine Nummer und enthält folgende Angaben:
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Eine Beschreibung der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls weitere für die Kontrolle erforderliche Angaben,
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Anzahl, Art und gegebenenfalls Zeichen und Nummern der Packstücke,
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Brutto- und Nettomasse der Erzeugnisse,
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eine Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1055/77, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse für die Lagerung bestimmt sind,
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Anschrift des vorgesehenen Lagerorts.
Im Fall der Anwendung von Artikel 2 verbleibt diese Bescheinigung bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung hinterlegt wurde. Die Erzeugnisse werden von einer Durchschrift dieser Bescheinigung begleitet.
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