Artikel 3 VO (EWG) 92/3515

Die in Artikel 2 genannte Bescheinigung ist von der Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats auszustellen. Sie trägt eine Nummer und enthält folgende Angaben:

Eine Beschreibung der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls weitere für die Kontrolle erforderliche Angaben,

Anzahl, Art und gegebenenfalls Zeichen und Nummern der Packstücke,

Brutto- und Nettomasse der Erzeugnisse,

eine Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1055/77, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse für die Lagerung bestimmt sind,

Anschrift des vorgesehenen Lagerorts.

Im Fall der Anwendung von Artikel 2 verbleibt diese Bescheinigung bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung hinterlegt wurde. Die Erzeugnisse werden von einer Durchschrift dieser Bescheinigung begleitet.

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