Artikel 4 VO (EWG) 92/3515
(1) Werden im Besitz einer Interventionsstelle befindliche Erzeugnisse, die in einem Drittland lagern, anschließend in den Mitgliedstaat, dem die Inteventionsstelle untersteht, wiedereingeführt, ohne verkauft zu werden, so
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erfolgt die Wiedereinfuhr gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77;
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braucht keine Einfuhrlizenz vorgelegt zu werden.
(2) Außerdem sind der Wiedereinfuhrzollstelle folgende Papiere vorzulegen:
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das mit einem Sichtvermerk versehene Exemplar der Ausfuhrmeldung des Ausführers, das bei der Ausfuhr in das Drittland der Lagerung erteilt wurde, oder eine Kopie oder Fotokopie dieses Papiers, nach Beglaubigung durch die Zollstelle, die das Original erteilt hat;
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eine Bescheinigung, die von der für die Erzeugnisse zuständigen Interventionsstelle erteilt wurde und die im ersten bis vierten Gedankenstrich des Artikels 3 vorgesehenen Angaben enthält.
Diese Papiere verbleiben bei der Zollstelle des Wiedereinfuhrlandes.
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