Artikel 5 VO (EWG) 92/3515
Werden Erzeugnisse gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 im Rahmen eines Transfers in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so müssen sie von einem Kontrollexemplar T5 im Sinne der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) begleitet sein. Das Kontrollexemplar T5 wird von der versendenden Interventionsstelle erteilt und muss in Feld 104 einen der in Anhang II aufgeführten Vermerke enthalten.
In Feld 107 ist die Nummer der vorliegenden Verordnung anzugeben.
Der Mitgliedstaat kann sich damit einverstanden erklären, daß das Kontrollexemplar T5 anstatt von der Interventionsstelle von einer eigens hierfür bezeichneten Behörde erteilt wird.
Das Kontrollexemplar T5 ist nach entsprechender Prüfung und Anbringung eines Sichtvermerks durch die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in den die Erzeugnisse transferiert werden, direkt an die versendende Interventionsstelle zurückzuschicken.
Fußnote(n):
- (1)
ABl L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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