Artikel 3 VO (EWG) 92/3577
(1) Bei Schiffen, die zur Festlandkabotage eingesetzt werden, sowie bei Kreuzfahrtschiffen ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung des Schiffes der Staats zuständig, in dem das Schiff registriert ist (Flaggenstaat): hiervon ausgenommen sind Schiffe von weniger als 650 BRZ, auf die die Bedingungen des Aufnahmestaats angewandt werden können.
(2) Bei Schiffen, die zur Inselkabotage eingesetzt werden, ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung des Schiffes der Staat zuständig, in dem das Schiff einen Seeverkehrsdienst erbringt (Aufnahmestaat).
(3) Bei Frachtschiffen über 650 BRZ, die zur Inselkabotage eingesetzt werden, ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung des Schiffes nach dem 1. Januar 1999 jedoch der Staat zuständig, in dem das Schiff registriert ist (Flaggenstaat), wenn die betreffende Fahrt auf eine Fahrt aus einem anderen Staat folgt oder einer Fahrt in einen anderen Staat vorangeht.
(4) Die Kommission prüft die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Liberalisierung der Inselkabotage eingehend und legt dem Rat bis spätestens 1. Januar 1997 einen Bericht hierüber vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission dem Rat einen Vorschlag, der gegebenenfalls Anpassungen der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Besatzung umfaßt, so daß der Rat die endgültige Regelung rechtzeitig vor dem 1. Januar 1999 verabschiedet.
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