Artikel 2 VO (EWG) 92/3577
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- „Seeverkehrsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats (Seekabotage)” Dienstleistungen, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und insbesondere folgendes umfassen:
- a)
- Festlandkabotage: die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen Häfen auf dem Festland oder auf dem Hauptstaatsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats, ohne daß Inselhäfen angelaufen werden;
- b)
- Offshore-Versorgungsdienste: die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen Häfen eines Mitgliedstaats und Anlagen oder Konstruktionen auf dem Festlandsockel dieses Mitgliedstaats;
- c)
- Inselkabotage: die Beförderung von Passagieren oder Gütern auf dem Seeweg zwischen
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-
Häfen auf dem Festland und auf einer oder mehreren Inseln ein und desselben Mitgliedstaats;
- —
Häfen auf den Inseln innerhalb eines Mitgliedstaats.
Ceuta und Melilla werden wie Inselhäfen behandelt;
- 2.
- „Gemeinschaftsreeder”
- a)
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates niedergelassen und im Schiffsverkehr tätig sind,
- b)
- Schiffahrtsgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben und über die die tatsächliche Aufsicht in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird,
oder
- c)
- außerhalb der Gemeinschaft niedergelassene Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder Reedereien, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren;
- 3.
- „Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes” Verträge, die zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und einem Gemeinschaftsreeder abgeschlossen werden, um der Allgemeinheit ausreichende Verkehrsdienste zu bieten.
Ein Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes kann insbesondere folgendes umfassen:
- —
-
Verkehrsdienste, die bestimmten Anforderungen an die Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität genügen;
- —
zusätzliche Verkehrsdienste;
- —
Verkehrsdienste zu besonderen Tarifen und Bedingungen, vor allem für bestimmte Personengruppen oder auf bestimmten Verkehrsverbindungen;
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eine Anpassung der Dienste an den tatsächlichen Bedarf;
- 4.
- „Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes” Verpflichtungen, die der betreffende Gemeinschaftsreeder im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde;
- 5.
- „schwere Störungen des innerstaatlichen Verkehrsmarktes” das Auftreten von Problemen auf dem Markt, die diesem Markt eigen sind und
- —
-
zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können,
- —
auf die Seekabotage zurückzuführen sind oder durch sie verschärft werden sowie
- —
das finanzielle Gleichgewicht bzw. die Existenz zahlreicher Gemeinschaftsreeder ernstlich gefährden können,
sofern die kurz- und mittelfristigen Prognosen für den betreffenden Markt keine wesentliche und dauerhafte Besserung erwarten lassen.
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