Artikel 1 VO (EWG) 92/3577

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gilt der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Seeverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats (Seekabotage) für Gemeinschaftsreeder, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, sofern diese Schiffe alle Voraussetzungen erfüllen, um zur Kabotage in diesem Mitgliedstaat zugelassen zu werden; hierin eingeschlossen sind die in EUROS registrierten Schiffe, sobald dieses Register vom Rat gebilligt ist.

(2) Als Sonderregelung wird die Durchführung der Bestimmung gemäß Absatz 1, wonach die Schiffe alle Voraussetzungen erfüllen müssen, um zur Kabotage in dem Mitgliedstaat, in dem sie zu dem betreffenden Zeitpunkt registriert sind, zugelassen zu werden, bis zum 31. Dezember 1996 zeitweilig ausgesetzt.

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