Präambel VO (EWG) 92/3577

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

aufgrund des geänderten Vorschlags der Kommission(1),

nach Kenntnisnahme von den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Europäische Parlament hat am 12. Juni 1992 eine Entschließung zur Liberalisierung der Kabotage im Seeverkehr und zu den wirtschaftlichen und sozialen Folgen angenommen.

Gemäß Artikel 61 des Vertrages gelten für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Seeverkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.

Für die Vollendung des Binnenmarktes ist die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Seeverkehr in den Mitgliedstaaten notwendig. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Daher sollte der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs auch auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten angewandt werden.

Dieser Grundsatz sollte auf alle Gemeinschaftsreeder angewandt werden, die Schiffe betreiben, die in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, auch wenn es sich bei diesem um einen Binnenstaat handelt.

Der Grundsatz wird auf die auch in EUROS registrierten Schiffe ausgedehnt werden, sobald dieses Register gebilligt ist.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten die Gemeinschaftsreeder, die die Kabotagefreiheit in Anspruch nehmen, alle Voraussetzungen für die Zulassung zur Kabotage in dem Mitgliedstaat erfüllen, in dem ihre Schiffe registriert sind. Während einer Übergangszeit sollte diese Verordnung jedoch auch für diejenigen Gemeinschaftsreeder gelten, die in einem Mitgliedstaat registrierte Schiffe betreiben, in diesem Staat aber nicht zur Kabotage zugelassen sind.

Die Kabotagefreiheit sollte schrittweise eingeführt werden und braucht nicht unbedingt für alle betroffenen Dienstleistungen einheitlich zu sein; zu berücksichtigen wären die Beschaffenheit bestimmter spezifischer Dienstleistungen sowie der Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften in der Gemeinschaft aufgrund des unterschiedlichen Entwicklungsstandes abverlangt werden.

Die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen mit bestimmten Rechten und Pflichten für die betreffenden Reeder kann vertretbar sein, um ausreichende Liniendienste von, zwischen und nach Inseln sicherzustellen, sofern es dabei nicht zu Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes kommt.

Es sollten Vorschriften erlassen werden, wonach für Seeverkehrsmärkte, die von einer schweren Störung betroffen sind, oder in Dringlichkeitsfällen Schutzmaßnahmen getroffen werden können; hierzu sollten entsprechende Beschlußverfahren eingeführt werden.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit, für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes zu sorgen, und im Hinblick auf etwaige Anpassungen aufgrund der gesammelten Erfahrungen sollte die Kommission über die Anwendung dieser Verordnung Bericht erstatten und gegebenenfalls weitere Vorschläge unterbreiten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 73 vom 19. 3. 1991, S. 27.

(2)

ABl. Nr. C 295 vom 26. 11. 1990, S. 687, und Stellungnahme vom 20. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1990, S. 70.

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