Artikel 5 VO (EWG) 92/3577

(1) Im Falle einer schweren Störung des innerstaatlichen Verkehrsmarktes, die auf die Liberalisierung der Kabotage zurückzuführen ist, kann sich ein Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Die Kommission entscheidet, nachdem sie die übrigen Mitgliedstaaten konsultiert hat, innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats gegebenenfalls über die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen können beinhalten, daß das betreffende Gebiet zeitweilig, aber nicht länger als zwölf Monate vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird.

Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten über alle Entscheidungen in bezug auf Schutzmaßnahmen.

Ist die Kommission nach Ablauf der Frist von 30 Arbeitstagen in der Angelegenheit zu keiner Entscheidung gelangt, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die vorgesehenen Maßnahmen so lange anzuwenden, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

In Dringlichkeitsfällen können die Mitgliedstaaten jedoch einseitig angemessene vorläufige Maßnahmen ergreifen, die nicht länger als drei Monate lang in Kraft bleiben dürfen. Sie unterrichten in diesem Falle unverzüglich die Kommission über diese Maßnahmen. Die Kommission kann die Maßnahmen aufheben oder sie — in unveränderter oder abgeänderter Form — bestätigen, solange ihre endgültige Entscheidung nach Unterabsatz 2 noch aussteht.

(2) Die Kommission kann nach Konsultierung der Mitgliedstaaten auch von sich aus Schutzmaßnahmen ergreifen.

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