Artikel 6 VO (EWG) 92/3577
(1) Folgende Seeverkehrsdienstleistungen im Mittelmeerraum und entlang der Küste Spaniens, Portugals und Frankreichs werden im Wege einer Sonderregelung von der Anwendung dieser Verordnung zeitweilig ausgenommen:
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Kreuzfahrten bis zum 1. Januar 1995;
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Beförderung strategischer Güter (Erdöl, Erdölerzeugnisse und Trinkwasser) bis zum 1. Januar 1997;
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Beförderungsleistungen durch Schiffe von weniger als 650 BRZ bis zum 1. Januar 1998;
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Linienpassagier- und -fährdienste bis zum 1. Januar 1999.
(2) Inselkabotage im Mittelmeerraum und Kabotage mit den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira, Ceuta und Melilla, den französischen Inseln vor der Atlantikküste und den französischen überseeischen Departements werden im Wege einer Sonderregelung von der Anwendung dieser Verordnung zeitweilig bis zum 1. Januar 1999 ausgenommen.
(3) Aus Gründen des sozioökonomischen Zusammenhalts wird die Sonderregelung gemäß Absatz 2 im Falle Griechenlands für Linienpassagier- und -fährdienste sowie für Beförderungsdienstleistungen durch Schiffe von weniger als 650 BRZ bis zum 1. Januar 2004 verlängert.
(4) In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 können Verträge über öffentliche Verkehrsdienste, die vor dem Tag des Beitritts Kroatiens geschlossen wurden, noch bis zum 31. Dezember 2016 angewandt werden.
(5) In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 2014 Kreuzfahrten zwischen kroatischen Häfen auf Schiffen mit einer BRZ von weniger als 650 Schiffen vorbehalten, die in Kroatien registriert sind, unter der Flagge Kroatiens fahren und von Schifffahrtunternehmen betrieben werden, die nach kroatischem Recht errichtet wurden und die ihre Hauptniederlassung in Kroatien haben und über die die tatsächliche Aufsicht in Kroatien ausgeübt wird.
(6) In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 kann die Kommission während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2014 auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des betreffenden Antrags beschließen, dass Schiffe, die unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 5 fallen, keine Kreuzfahrten zwischen Häfen bestimmter Gebiete eines anderen Mitgliedstaats als Kroatien durchführen dürfen, wenn nachgewiesen ist, dass diese Dienste den Verkehrsbinnenmarkt in den betreffenden Gebieten ernsthaft behindern oder ernsthaft zu behindern drohen. Hat die Kommission nach Ablauf der Frist von 30 Arbeitstagen keinen Beschluss gefasst, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, so lange Schutzmaßnahmen anzuwenden, bis die Kommission ihren Beschluss gefasst hat. In Dringlichkeitsfällen kann der Mitgliedstaat einseitig angemessene vorläufige Maßnahmen ergreifen, die nicht länger als drei Monate lang in Kraft bleiben dürfen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich darüber. Die Kommission kann die Maßnahmen aufheben oder sie bestätigen, solange ihr endgültiger Beschluss noch aussteht. Die Mitgliedstaaten werden laufend darüber unterrichtet.
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